Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kilic-Bau-GmbH (Bereich: Brand-und Wasserschadensanierung)
1. Anwendbarkeit
1.1 Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kilic-Bau-GmbH(Bereich: Brand- und Wasserschadensanierung) Von den allgemeinen Geschäfts-bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Die Kilic-Bau-GmbH ist zur Durchführung des Auftrages nur bei Zugrundelegung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit.
1.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht
1.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Änderung dieser Schriftklausel.
2. Angebote
2.1 Alle Angebote sind, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, bis zur schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber freibleibend. Die Kilic-Bau-GmbH behält sich ausdrücklich vor, die in einem Angebot aufgeführten Trocknungs-, Heizungs-, Messtechnik- und Sanierungsarbeiten Dritten anzubieten und von diesen durchführen zu lassen. Sämtliche Angebote, Preislisten, Zeichnungen sowie Werbeunterlagen der Kilic-Bau-GmbH sind unverbindlich, sofern sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Schriftliche oder mündlich erteilte Aufträge werden für die Kilic-Bau-GmbH ausschließlich mit dem Inhalt ihrer schriftlichen Annahme bindend .
2.3 Angebote sind für einen Zeitraum von 60 Tagen ab Angebotsdatum gültig
3. Leistungsumfang
3.1 Die Leistung der Kilic-Bau-GmbH beschränkt sich auf die Bereitstellung der in dem Vertrag oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Anlagen, Geräte und technischen Einricht-ungen sowie auf die in dem Vertrag oder in der Auftragsbestätigung angebotenen Arbeiten. Bei Trocknungsarbeiten wird die Trocknung als Tätigkeit, nicht jedoch ein bestimmter Trocknungserfolg geschuldet. Bei Leckortungstätigkeiten nimmt der Auftraggeber ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Leckortungsbericht eine Mitteilung über die Wahrscheinlichkeit (und nicht die Gewissheit) der Lage einer undichten Stelle darstellt, weshalb die Kilic-Bau-GmbH in diesem Zusammenhang keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden übernimmt, die aus einer allenfalls unrichtigen Einschätzung der Lage eines Lecks resultieren, sofern bei der Leckortung der Stand der aktuellen Technik und die zumutbare Sorgfalt eingehalten worden ist
3.2 Zusätzliche, vom Leistungsumfang des Vertrags nicht umfasste aber notwendige Arbeiten können nach Bestätigung durch den Auftraggeber von der Kilic-Bau-GmbH oder einem von der Kilic-Bau -GmbH beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden.
4. Preise, Zahlung, Aufrechnung
4.1 Die Preise verstehen sich in der Währung, in der die Preise ausgewiesen sind. Bei Abrechnung der erteilten Aufträge nach Aufwand kommt die Preisliste in der zur Zeit des Zustandekommens des Vertrages gültigen Fassung zur Anwendung. Bei Abrechnung der Aufträge ist die Kilic-Bau-GmbH berechtigt, bei einer Leistungsabweichung von mehr als 10 % gegenüber dem Angebot/dem Kostenvoranschlag, die Einverständniserklärung des Auftraggebers einzuholen und die Leistungs-/Preisabweichung als Nachtrag in Rechnung zu stellen.
4.2 Die Berechnung der in dem Vertrag oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Anlagen, Geräte und technischen Einrichtungen erfolgt jeweils pro angefangenen Kalendertag
4.3 Soweit nicht anders geregelt, bezieht sich der vereinbarte Preis nicht auf die Kosten des Energie- und/oder Brennstoffverbrauchs sowie Kosten für den Anschluss an das Verteilernetz. Wird von der Kilic-Bau-GmbH Energie und/oder Brennstoff zur Verfügung gestellt, erfolgt eine gesonderte Berechnung zu Tagespreisen.
4.4 Die Kilic-Bau-GmbH ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen. Leistungen, die nach Aufwand und im Stundenlohn abgerechnet werden, können wöchentlich abgerechnet werden, andere Leistungen nach Gewerken und innerhalb der Gewerke für in sich abgeschlossene Teile des Werkes.
4.5 Alle Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
4.6 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist die Kilic-Bau-GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, zumindest jedoch Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. geltend zu machen. Der Kilic-Bau-GmbH bleibt es vorbehalten, bei Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
4.7 Die Aufrechnung gegen Forderungen der Kilic-Bau-GmbH GmbH ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von der Kilic-Bau-GmbH anerkannten Gegenansprüchen zulässig.
4.8 Etwaige vereinbarte Abschlagszahlungen sind zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt fällig. Soweit kein Zeitpunkt vereinbart wurde, sind Abschlagszahlungen 10 Tage nach Zugang der Aufforderung oder der Rechnung fällig.
5. Pflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Installation der Anlagen, zur Schadensanierung oder anderen durch die Kilic-Bau-GmbH errichteten Anlagen ihrem Bestimmungszweck gemäß laufen können, insbesondere, dass keine Nachtabschaltungen vorgenommen werden.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Störungen unverzüglich der Kilic-Bau-GmbH mitzuteilen:
5.3 Können Anlagen auf Grund von Störungen oder Außerbetriebsetzungen (insbesondere Nachtabschaltungen) nicht eingesetzt werden und verzögert sich der Erfolg des Auftrages hierdurch, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes dennoch in vollem Umfang bestehen.
5.4 Der Auftraggeber hat die für den Betrieb der Anlagen und Geräte erforderliche Energie bauseits kostenlos zu stellen. Der Energieverbrauch wird in den Rechnungen der Kilic-Bau-GmbH nachrichtlich ausgewiesen.
5.5 Der Auftraggeber hat der Kilic-Bau-GmbH allfällige technische Besonderheiten der zu bearbeitenden (zu trocknenden) Räumlichkeiten bzw. Flächen vor Aufnahme der Arbeiten bekannt zu geben.
6. Abnahme
6.1 Die Kilic-Bau-GmbH kann vom Auftraggeber nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen die Abnahme verlangen.
6.2 Bei unwesentlichen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden
6.3 Die Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung über die Abnahme der Werkleistung beträgt 12 Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige oder Erteilung der Schlussrechnung durch uns. Sollte die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich vom Auftraggeber abgelehnt werden, gilt die Werkleistung nach Ablauf der Frist als abgenommen, wenn in diesen Erklärungen ausdrücklich von uns auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
6.4 Bei Inbenutzungnahme durch den Auftraggeber gilt die Leistung spätestens nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Inbenutzungnahme als abgenommen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
7. Gewährleitung
7.1 Bei Mängeln des Werkes stehen der Kilic-Bau-GmbH zunächst drei Nacherfüllungsversuche zu. Im Rahmen der Nacherfüllung ist die Kilic-Bau-GmbH nicht zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
7.2 Im Übrigen richtet sich der Verbesserungs- bzw. Mängelbehebungsanspruch des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzungen
8.1 Die Haftung der Kilic-Bau-GmbH für eigene Pflichtverletzungen sowie für solche ihrer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8.2 Die Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit der Auftraggeber Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder sonstiger Garantien oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels geltend macht. Sie gilt auch nicht im Falle einer fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung jedoch auf Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
9. Auftragserteilung außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Auftragnehmers und Rücktritts-recht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAAG)
9.1 Der Auftraggeber wird von der Kilic-Bau-GmbH auch ausdrücklich über die Bestimmungen des $ 11 FAAG (Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist von 14 Tagen) sowie auch über die Bestimmungen des § 18 FAAG (Ausnahmen vom Rücktrittsrecht) in Kenntnis gesetzt. Der Auftraggeber bestätigt dies auch gleichzeitig mit Kenntnisnahme der gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber nimmt gemäß § 18 Abs. 2 FAAG zur Kenntnis, dass dann kein Rücktrittsrecht nach § 11 FAAG besteht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und den Auftragnehmer (Kilic-Bau-GmbH) bei Verträgen über dringende Reparatur-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
10.1 Erfüllungsort für die Werklohnzahlung ist der Unternehmenssitz der Kilic-Bau-GmbH. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem zustande gekommenen Werkvertrag werden vor dem örtlich bzw. sachlich zuständigen Gericht am Unternehmenssitz der Kilic-Bau-GmbH ausgetragen.
10.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages bzw. dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt, wenn sich im Vertrag eine Lücke ergeben sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, die - soweit rechtlich zulässig - dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt hätten, hätten sie diesen Punkt bei der Abfassung des Vertrages bedacht.